Satzung




Freunde der Bau- und Kunstdenkmale Sachsen - Anhalt e. V.

S a t z u n g
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 08. Dezember 2016

§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde am 15. Mai 1991 in Halle (Saale) gegründet und führt den Namen „Freunde der Bau- und Kunstdenkmale Sachsen Anhalt, e. V.“. Er ist in dem früher beim Amtsgericht Halle (Saale) und jetzt beim Amtsgericht Stendal geführten Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und sowohl mittelbar als auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein will die Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen fördern, an deren Erhaltung wegen ihrer historischen, künstlerischen, wissenschaftlichen, kulturgeschichtlichen, technisch-wirtschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Zu diesem Zweck bemüht sich der Verein

- weite Kreise für die Denkmale Sachsen-Anhalts und deren Erhaltung und Pflege zu

interessieren

- den Kontakt zwischen den Denkmalbehörden, dem Landesamt für Denkmalpflege und der

Öffentlichkeit zu fördern

- die Erhaltung, Instandsetzung und Wiederherstellung der Bau- und Kunstdenkmale durch

die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstige Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zu unterstützen und dafür aktive Förderer zu gewinnen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die für den Zweck des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Geld- und

Sachspenden aufgebracht.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie sind auch nicht am Vermögen des Vereins beteiligt.


(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme

durch den Vorstand.


(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung,

ferner durch Austritt und Ausschluss.


(4) Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem

Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand gemäß § 9 Abs. 9.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein trägt sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder.

(2) Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum 1. Oktober zu entrichten;

bei späterem Eintritt wird er sofort fällig. Für Mitglieder mit Lastschrifteinzug wird der Beitrag jährlich zum ersten Werktag im Oktober abgebucht.


(3) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung

bestimmt.
Es gilt eine gesonderte Beitragsordnung als Anlage zu dieser Satzung.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie findet

in jedem Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn es der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen.

Die Tagesordnung muss spätestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung den Mitgliedern zugegangen sein.


(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag

der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.


(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über Verlauf und gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein kurzes schriftliches Protokoll abzufassen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer abzuzeichnen.


(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die

Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfung, die Wahl und Entlastung zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und die Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.


(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei

Satzungsänderung und bei einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.Jedes Mitglied hat eine Stimme.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vorstandssprecher.

Dem Landeskonservator steht das Recht zu, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.



(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert von der Mitgliederversammlung

der Bestellung bis zu derjenigen des dritten Geschäftsjahres nach ihrer Wahl.
Eine Wiederwahl ist zulässig.


(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Der Vorstand

kann mit der Geschäftsführung einen Geschäftsführer beauftragen.


(4) Der Verein wird im Rechtsverkehr von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern - darunter

der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - gemeinsam vertreten. Erklärungen gegenüber dem Verein sind gültig, wenn sie gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.


(5) Dem Vorstand steht ein Beirat von 8 - 10 Vereinsmitgliedern beratend zur Seite. Sie

werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen.


(6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(7) Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch die

Mitgliederversammlung ist zulässig.


(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand aus den

Mitgliedern ein neues Vorstandsmitglied berufen. Dessen Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl des Vorstandes.


(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle

Vorstandsmitglieder mit einwöchiger Frist eingeladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§ 10 Niederschriften

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter und von einem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung

gemäß § 8 Abs. 6 der Satzung oder durch den Rückgang der Mitgliederzahl unter die gesetzliche Mindestgrenze.


(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in Sachsen Anhalt.



Beitragsordnung

Gemäß der Satzung des Vereins "Freunde der Bau- und Kunstdenkmale Sachsen-Anhalt e. V." wird mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 08. Dezember 2016 folgende Beitragsordnung mit Wirkung vom 13. März 2017 in Kraft gesetzt:

(1) Natürliche Personen entrichten einen Jahresbeitrag von 30.- EURO.

Für Schüler, Auszubildende, Studenten und Personen im Ruhestand gilt ein ermäßigter Beitrag von 15.- EURO.
Für Personengemeinschaften, Körperschaften und Gemeinwesen gilt ein Jahresbeitrag in Höhe von 60.- EURO.


(2) In Sonderfällen kann der Vorstand den Jahresbeitrag frei vereinbaren.





Der Verein wurde am 13. März 2017 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.